Finanzieren mit Wohnriester

 

Bislang gab es Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und Banksparpläne. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird selbst genutztes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge werden gleichzeitig förderfähig. Damit hat der Gesetzgeber ein millionenfach bewährtes Instrument zur Bildung von Eigenkapital und zur sicheren zinsgünstigen Finanzierung in die Förderung der Altersvorsorge integriert.

 

Für die Finanzierung der eigenen vier Wände erhalten Sie die volle Riester-Förderung! Damit fördert der Staat die Immobilie als wesentlichen Bestandteil der privaten Altersvorsorge.

 

Was das für Sie bedeutet? Der Staat unterstützt Sie mit jährlichen Zulagen und ggf. einer erheblichen Steuerersparnis bei der Finanzierung Ihrer eigenen Immobilie - der einzigen Altersvorsorge, die Sie heute schon nutzen können!

Mit Zertifizierung der neuen LBS-Riester-Produkte lassen sich alle Riester-Vorteile in die Finanzierung Ihrer Traumimmobilie integrieren. So schaffen Sie gemeinsam mit Wohnriester und der LBS die Basis für Ihre Finanzierung.


Ihre Vorteile: Die Förderung erhöht Ihr Eigenkapital teilweise beträchtlich, und Ihre Immobilie ist durch die staatlichen Zulagen schneller schuldenfrei. Damit macht Wohnriester Ihre Finanzierung schneller und günstiger!

Beim Wohnriester fließt naturgemäß keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf dem „Wohnförderkonto“ erfasst und ab dann bis zum Eintritt in den Ruhestand jährlich um 2 Prozent erhöht. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte danach Steuern.

Für den LBS-Bausparvertrag bedeutet das: Sobald der Bausparer sein Bausparguthaben bzw. -darlehen in Anspruch nimmt, werden die geförderten Tilgungsbeiträge und die Entnahme (Bausparguthaben) im Wohnförderkonto erfasst. Während der Bauspardarlehensphase profitiert der Bausparer weiter von der Förderung. Das Bausparguthaben, die geförderten Tilgungsbeiträge und die jährlichen Zulagen werden Jahr für Jahr auf dem Wohnförderkonto verbucht und jährlich um zwei Prozent erhöht. Bei Renteneintritt muss der Eigentümer den im Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrag dann nach und nach versteuern.

Im Gegenzug profitieren Eigentümer von der Mietersparnis. Der große Vorteil: Sie unterliegt keiner Versteuerung und bedeutet für den Ruheständler praktisch eine „Netto-Zusatzrente“.

 

Wer sein Haus wieder verkauft, muss den Betrag aus dem Wohnförderkonto innerhalb von vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie investieren oder innerhalb eines Jahres wieder in einen riestergeförderten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dann bleibt die Förderung in vollem Umfang erhalten. Andenfalls gilt der Verkauf als schädliche Verwendung und die auf dem Wohnförderkonto erfassten Beträge sind als Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern.

 

Quelle: www.LBS.de

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